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Satzungen

Lions Club - Velden am Wörthersee



Artikel I

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung Lions Club – Velden am Wörthersee, im folgenden Club genannt. Er ist der Internationalen Vereinigung der Lions Clubs - The International Association of Lions Clubs - angeschlossen, deren Grundsätze und Ziele er verfolgt.

Der Club hat seinen Sitz in Velden am Wörthersee. ...zum Anfang

Artikel II

Vereinszweck und Ziele

Die Tätigkeit des Clubs ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Sie dient dem Gemeinwohl auf sittlichem, geistigem, wissenschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet und ist insbesondere darauf gerichtet, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen, Spenden und Stipendien an Bedürftige und Unterstützungswürdige zu gewähren, Hilfe in Notfällen und Katastrophen zu leisten. Die Tätigkeit erfolgt auch in Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die denselben oder einen gleichartigen Zweck verfolgen.

Die Ziele des Vereins sind:

Der Einsatz für die Einhaltung hoher ethischer Grundsätze im Berufs- und Privatleben sowie die Förderung wertvoller Leistungsfähigkeit zum Wohle der Menschheit;

Den Geist gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Verständnisses unter den Völkern der Erde durch die Pflege internationaler Beziehungen zu schaffen und zu fördern;

Ein Forum für eine umfassende und freie Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, wobei der Club nicht Stellung zu parteipolitischen und konfessionellen Fragen bezieht. ...zum Anfang

Artikel III

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind Zusammenkünfte, Vorträge, Diskussionen, Dienstleistungen, Wanderungen, betreiben eines Internetauftritts, Herausgabe eines Mitteilungsblattes und das organisieren von Veranstaltungen.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen sowie Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.

Die zur Führung des Vereines erforderlichen Mittel sind ausschließlich aus Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen zu decken. ...zum Anfang

Artikel IV

Club- und Rechnungsjahr

Das Club- und Rechnungsjahr beginnt jeweils am 01.07. und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres. ...zum Anfang

Artikel V

Mitgliedschaft

Jeder volljährigen Person von einwandfreiem Charakter und untadeligem Ruf kann unter Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 6 die Mitgliedschaft im Club gewährt werden. Der Club ist für männliche und weibliche Mitglieder offen. Alle in diesem Statut in der männlichen Form angeführten Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.

Bei der Auswahl der Mitglieder soll eine möglichst weitgehende Streuung der Berufe bzw. Ausbildungswege angestrebt werden. ...zum Anfang

Artikel VI

Erwerb der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann dem Präsidenten einen seiner Meinung nach geeigneten Kandidaten vorschlagen. Der Vorstand hat die Bewerbung zu überprüfen und seine Beurteilung den Clubmitgliedern im Rahmen eines Meetings bekannt zu geben.

Nach Bekanntgabe der Bewerbung hat jedes Clubmitglied das Recht, innerhalb von vier Wochen einen schriftlichen Einspruch gegen die Annahme der Bewerbung an den Präsidenten zu richten. Der Einspruch ist zu begründen. Treffen drei oder mehr Ablehnungen ein, so ist die Bewerbung abgelehnt. Treffen weniger als drei Ablehnungen ein entscheidet der Vorstand aufgrund der schriftlichen Begründungen über die Ablehnung. Sollten keine Ablehnungen eintreffen kann der Kandidat als Mitglied eingeführt werden.

Das Mitglied, welches den Kandidaten vorgeschlagen hat, muß den Kandidaten auch über Sinn und Ziele sowie über die Statuten des Clubs informieren. Nachdem der Kandidat erklärt hat, die Ziele des Clubs mittragen zu wollen, soll die Aufnahme in einem feierlichen Rahmen erfolgen. ...zum Anfang

Artikel VII

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt ist spätestens bis 31. März vor Ablauf des laufenden Clubjahres dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austretende hat jedoch seine Verpflichtungen dem Club gegenüber bis zum Ende des Clubjahres zu erfüllen. Jeder Austritt ist den Clubmitgliedern bekanntzugeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Austritt jederzeit möglich. Einbezahlte Mitgliedsbeiträge kann der Austretende jedoch nicht zurückfordern.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Club kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, wie rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung oder disziplinärer Verurteilung durch eine Berufs- oder Standesorganisation erfolgen, wenn einem derartigen Urteil oder Erkenntnis ein Delikt zugrunde liegt, das mit den Grundsätzen des Clubs und der Internationalen Vereinigung unvereinbar ist.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Clubvorstand mit Zweidrittelmehrheit.

Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Ausschluß innerhalb von dreißig Tagen beim Präsidenten schriftlich unter gleichzeitiger Benennung des von ihm gemäß Artikel 18 namhaft zu machenden Schiedsrichters Einspruch zu erheben. Der Präsident benennt seinerseits einen Schiedsrichter für den Vorstand und leitet das Schiedsverfahren durch Verständigung der Schiedsrichter ein. ...zum Anfang

Artikel VIII

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

- an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und das Stimmrecht auszuüben;

- das aktive Wahlrecht auszuüben und das passive Wahlrecht in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt sie haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt. Dies gilt auch für Wahlen nach den Distrikt-, Gesamtdistrikt- und den Internationalen Statuten;

- ihr generelles Stimmrecht bei allen Abstimmungen der Mitglieder auszuüben, vorausgesetzt sie haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt;

- Anträge an den Clubvorstand oder an die Clubversammlungen zu stellen;

- Anträge zur Neuaufnahme neuer Mitglieder gemäß Artikel 6 vorzutragen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

- die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Clubs Schaden erleiden könnte;

- die Clubstatuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten und zu befolgen;

- die Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und Art der Einhebung pünktlich zu bezahlen;

- an den Clubversammlungen und Clubveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen und an den Club-Activities nach besten Kräften mitzuarbeiten. ...zum Anfang

Artikel IX

Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied bezahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Art der Einhebung durch die Generalversammlung festgesetzt wird.

Kein Mitglied übernimmt irgendeine über das Vereinsgesetz hinausgehende persönliche Haftung für finanzielle Verpflichtungen des Clubs. Diese sind ausschließlich durch den Club selbst zu erfüllen. ...zum Anfang

Artikel X

Ordentliches Meeting



Das ordentliche Meeting findet zweimal im Monat in der Regel in dem hierfür vorgesehenen Lokal statt. Der Präsident kann, wenn es das Veranstaltungsprogramm erfordert, Terminverschiebungen beschließen und auch andere Clubveranstaltungen zum ordentlichen Meeting erklären. Er hat in diesen Fällen für eine zeitgerechte Verständigung der Mitglieder zu sorgen.

Das ordentliche Meeting dient der regelmäßigen geselligen Zusammenkunft der Mitglieder und der Diskussion und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder anderen Organen des Clubs vorbehalten sind. Insbesondere dient das ordentliche Meeting der Diskussion über Vorschläge des Vorstandes zur Verwirklichung des Zweckes und der Ziele des Vereines laut Artikel 2.

Die Mitglieder sollen möglichst an allen ordentlichen Meetings teilnehmen, sind jedoch verpflichtet, 50 % der ordentlichen Meetings zu besuchen.

Mitglieder anderer Clubs sind zu den ordentlichen Meetings stets zugelassen, doch kann der Präsident dies für einzelne Tagesordnungspunkte oder für das gesamte Meeting ausschließen.

Mit Zustimmung des Präsidenten kann jedes Mitglied Gäste zu ordentlichen Meetings einladen. ...zum Anfang

Artikel XI

Organe des Clubs

Organe des Clubs sind die Generalversammlung, der Vorstand, allenfalls auch das ordentliche Meeting, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. ...zum Anfang

Artikel XII

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Cluborgan und findet als ordentliche Generalversammlung einmal bis spätestens 15. April des laufenden Clubjahres statt.

In der Generalversammlung sind jedenfalls die Wahlen zum Clubvorstand für das nächste Clubjahr durchzuführen.

Die Entlastung des Vorstandes für ein Clubjahr kann nur nach Beendigung des Clubjahres erfolgen und ist daher im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung im Herbst oder im Rahmen der nächstfolgenden Generalversammlung möglich.

Als außerordentliche Generalversammlung findet sie statt, wenn der Vorstand eine Einberufung als notwendig erachtet, eine Generalversammlung eine solche beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung durch schriftlichen Antrag an den Präsidenten verlangt. Die außerordentliche Generalversammlung hat spätestens vier Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages stattzufinden.

Zu jeder Generalversammlung muss, mindestens vierzehn Tage vor ihrem Termin, eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung per Brief oder E-Mail an alle Mitglieder ergehen. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte zum ursprünglich angesetzten Termin die Beschlußfähigkeit nicht gegeben sein, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit den anwesenden Mitgliedern und derselben Tagesordnung, die ohne Berücksichtigung ihrer Zahl beschlussfähig ist, statt. Sofern auf diese Möglichkeit schon bei der Einberufung zur betreffenden Generalversammlung hingewiesen wurde; dies gilt, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist.

Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Statutenänderungen und für das Zustandekommen eines Beschlusses über die Auflösung des Clubs ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, für den Auflösungsbeschluss ist zusätzlich die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung längstens bis acht Tage vor deren Abhaltung schriftlich dem Vorstand bekanntzugeben. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die statutenmäßige Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse überprüft werden kann. Dieses Protokoll ist auf Antrag bei der nächstfolgenden Generalversammlung
zu verlesen. ...zum Anfang

Artikel XIII

Aufgaben der Generalversammlung

Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

- Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichte, einschließlich des Kassenberichtes;

- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;

- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge laut Tagesordnung;

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Art ihrer Einhebung;

- Statutenänderungen;

- Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs. ...zum Anfang

Artikel XIV

Der Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Clubs und besteht aus:

- Präsident;

- einem (oder mehr) Vizepräsidenten;

- Past-Präsident (Präsident des vorangegangenen Clubjahres, falls dieser mit dem amtierenden Präsidenten ident ist, dessen unmittelbarer Vorgänger);

- Sekretär;

- Schatzmeister;

- allenfalls kooptierte oder weitere Mitglieder;

- Alle Vorstandsmitglieder, ausgenommen die gemäß Artikel 16 Absatz 11 kooptierten, werden auf ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse, sofern in diesen Statuten nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Präsidenten oder Vizepräsidenten. ...zum Anfang

Artikel XV

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Clubgeschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Er hat bei seiner Tätigkeit alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Abgabenvorschriften, zu beachten. Insbesondere obliegt dem Vorstand auch die Beschlussfassung über und die Durchführung geplanter und auszuführender Tätigkeiten. Auch fallen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

- Abfassung des Rechenschaftsberichtes;

- Erstellung der Jahresrechnung innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres;

- Vorbereitung der Generalversammlung;

- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

- Verwaltung des Clubvermögens;

- Ausschluß von Clubmitgliedern;

- Kooptieren von Mitgliedern in den Vorstand und Betrauung mit
bestimmten Aufgaben. ...zum Anfang

Artikel XVI

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident vertritt den Club nach außen. Clubintern bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Clubs zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs oder in Geldangelegenheiten des Schatzmeisters. Rechtsgeschäfte zwischen dem Club und einem Vorstandsmitglied bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Gesamtvorstandes, wobei dem betroffenen Vorstandsmitglied kein Stimmrecht zukommt.

Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder in die Gesamtverantwortung des Vorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom ersten, wenn auch dieser verhindert ist, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.

Der Präsident ernennt die nach den internationalen Statuten vorgesehenen Ausschüsse, soweit diese für den Club nötig sind, wie auch andere für zweckdienlich erachtete Sonderausschüsse.

Der Sekretär verfaßt die Sitzungsprotokolle, verschickt die Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen, besorgt die Korrespondenz, insbesondere auch die mit der Internationalen Vereinigung und dem Distrikt bzw. dem Gesamtdistrikt, stellt die an diese abzusendenden Berichte zusammen und ist für das Archiv verantwortlich.

Der Schatzmeister ist für die Buchführung und Kasse verantwortlich, verwaltet die Clubmittel, wobei er streng zwischen den zur Erfüllung des Vereinszweckes aufgebrachten Mitteln und den Mitgliedsbeiträgen gemäß Artikel 3, Absatz 4 durch Führung gesonderter Rechnungskreise zu unterscheiden hat. Er ist verpflichtet, dem Vorstand die Mitglieder zu benennen, die ihrer Zahlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen.

Jedes Vorstandsmitglied, ausgenommen der Präsident, kann mit mehreren Funktionen im Vorstand betraut werden, sofern die zweite Funktion mit der zuerst übernommenen vereinbar ist.

Präsident und Sekretär sind berechtigt, an allen Ausschüssen des Clubs teilzunehmen.

Alle Amtsträger des Clubs versehen ihren Dienst ehrenamtlich, materielle Vorteile dürfen ihnen aus ihrer Funktionstätigkeit nicht zukommen, jedoch können die aus der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstehenden Unkosten in angemessener Höhe vergütet werden.

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während des Clubjahres kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied. Bei Ausscheiden des Präsidenten wird dieser durch den ersten bzw. diesem nachfolgend durch den zweiten Vizepräsidenten ersetzt. Legen während der Funktionsperiode des Vorstandes mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Funktionen zurück, so hat das an Lebensjahren älteste Clubmitglied unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die zum Termin des übernächsten ordentlichen Meetings stattzufinden hat, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen. Kommt das an Jahren älteste Mitglied dieser Einberufungsverpflichtung nicht nach, kann jedes Mitglied eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. ...zum Anfang

Artikel XVII

Die Rechnungsprüfer

Für jedes Club-Rechnungsjahr sind zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung zu wählen, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Kontrolle der Kassengebarung. Sie haben die Finanzgebarung innerhalb von vier Monaten nach Erstellung des Kassenberichtes zu prüfen und der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung
vorzutragen. ...zum Anfang

Artikel XVIII

Das Schiedsgericht

Zur Entscheidung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Schiedsgericht des Clubs berufen.

Es setzt sich aus drei ordentlichen Clubmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass der anzeigende Streitteil zugleich mit seiner Anzeige an den Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Der Vorstand fordert binnen sieben Tagen den anderen Streitteil auf, innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft zu machen.

Nach erfolgter Benennung der Schiedsrichter hat der Vorstand jene Mitglieder, die zu Schiedsrichtern bestellt wurden, innerhalb von sieben Tagen von ihrer Benennung zu verständigen. Die namhaft gemachten Schiedsrichter haben binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Können sich die Schiedsrichter auf den Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet das Los unter den für den Vorsitz benannten ordentlichen Mitgliedern.

Benennt die andere Streitpartei nicht oder nicht rechtzeitig einen Schiedsrichter oder erstattet einer der beiden Schiedsrichter keinen Vorschlag für den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, so erfolgt die Bestellung auf Antrag durch den Präsidenten. Ist der Präsident, ein anderes Vorstandsmitglied oder der Vorstand gemäß Artikel 7 Absatz 6 in dem Schiedsverfahren als Streitteil verfangen, so tritt an seine Stelle das an Lebensjahren älteste Clubmitglied. Kommt dieses an Jahren älteste Mitglied dieser Benennungspflicht binnen 14 Tagen nicht nach, so tritt an seine Stelle das zweitälteste Mitglied, usw.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig. ...zum Anfang

Artikel XIX

Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Clubmitglieder anwesend sein muss, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch, sofern Clubvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen und hat insbesondere einen Liquidator zu bestellen.

Der Liquidator hat das Clubvermögen zu verwalten und zu verwerten, die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Clubs einzuziehen und Gläubiger des Clubs zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, den in den Statuten bestimmten oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zuzuführen. An Clubmitglieder darf im Falle der freiwilligen Auflösung das verbleibende Vermögen nur soweit verteilt werden, als es den Wert allfälliger von den Mitgliedern geleisteter Kapitaleinlagen nicht übersteigt.

Die in Abs 3 getroffene Regelung gilt auch dann, wenn eine behördliche Auflösung des Vereines erfolgt ist oder wenn der in Artikel 2 beschriebene Vereinszweck aufgegeben und nicht mehr weiter verfolgt wird. ...zum Anfang

Artikel XX

Schlussbestimmungen

Hinsichtlich aller jener Fragen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten subsidiär die Satzungen und Zusatzbestimmungen von LIONS CLUBS INTERNATIONAL in der jeweils geltenden Fassung. Soweit diese keine Regelungen vorsehen, gilt das österreichische Vereinsrecht. ...zum Anfang